Reform des „Transsexuellengesetzes“ (TSG)

17.11.2023
Pressemitteilung
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„Die Senioren-Union der CDU schließt sich der ablehnenden Stellungnahme des Evangelischen Arbeitskreises der CDU/CSU (EAK) zum sog. Selbstbestimmungsgesetz an und fordert zur Ablehnung des von der Ampelkoalition eingebrachten Gesetzesentwurfs auf“, schreibt Dr. Fred-Holger Ludwig, Bundesvorsitzender der Senioren-Union der CDU, in einer Presseerklärung.

Stellungnahme des Evangelischen Arbeitskreises der CDU/CSU (EAK) zur Reform des „Transsexuellengesetzes“ (TSG)

„Der Mensch ist ein Geschöpf Gottes. Die Akzeptanz eines jeden Menschen ist ein wichtiger Grundpfeiler unseres christlichen Menschenbildes. Inter- und transsexuelle Menschen sehen sich in ihrem Leben oft besonderen Herausforderungen ausgesetzt. Eine Reform des seit 1981 gültigen und bereits durch Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichtes (BVG) mehrfach angepassten „Transsexuellengesetzes“ (TSG) sollte deshalb mit großer verantwortungsethischer Sensibilität und mit Maß und Mitte erfolgen.

Der Entwurf zum sog. ‚Selbstbestimmungsgesetz‘ wird diesem Anspruch aber nicht gerecht. Für die berechtigten Anliegen transsexueller Menschen gilt es Verständnis zu haben. Dennoch müssen die massiven gesellschaftspolitischen Folgewirkungen des von der Ampel vorgelegten Entwurfs im Hinblick auf den Schutz von Kindeswohl und Frauenrechten bedacht werden.

Bereits 2011 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit des Personenstands legitime Anliegen des Gesetzgebers sind. Deshalb müsse ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst vermieden werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht jedoch vor, dass für künftige Änderungen beim Namens- und Geschlechtseintrag lediglich eine Selbsterklärung von Betroffenen auf dem Standesamt notwendig sein soll. Damit würden die bewährten Mindeststandards einer personenstandsrechtlichen Überprüfung durch die Amtsgerichte wegfallen. Diese Änderungen könnten dabei im Grunde genommen schon nach einem Jahr widerrufen werden, was keine angemessene Dauerhaftigkeit einer solchen zentralen Entscheidung gewährleistet.
 

Es ist zutiefst fragwürdig, dass Minderjährigen mit 14 Jahren im familiären Konfliktfall Geschlechtseintrag und Namensänderung sogar auch gegen den Willen der eigenen Eltern durch ein Familiengericht durchsetzen können. Das ist ein massiver Eingriff in Elternrechte. Gerade in der Pubertät, wenn Heranwachsende mit ihrem eigenen Körper hadern und die körperlichen Veränderungen gerade bei Mädchen besonders groß sind, ist dies hoch problematisch. All das spricht gegen verfrühte oder übereilte Entscheidungen. Jugendlichen so früh grundlegende Abwägungen über das eigene und weitere Leben zuzumuten, dürfte maßlose Überforderung nach sich ziehen.

Außerdem ist nach dem Willen der Ampelregierung fortan auch keinerlei verpflichtende, überprüfende und beratende Einbindung von medizinischen und psychologischen Sachverständigen mehr vorgesehen. Neben dieser so entscheidenden Frage des Kindeswohls wird auch die Schutzvorsorge für Frauen nicht angemessen berücksichtigt. Die gesamte Verantwortungslast des Schutzes von Frauen wird hier – z.B. mit lauen Verweisen auf das individuelle „Hausrecht“ oder die „Vertragsfreiheit“ (§ 6, 2) – komplett den Wechselspielen des zivilgesellschaftlichen Bereichs überlassen. Es entstehen Schutzlücken und Unklarheiten in bisher geschützten Räumen, wie Umkleidekabinen, Saunen und Frauenhäusern. Die berechtigten Anliegen der Frauen werden hier somit in keiner Weise ausreichend gewahrt.

Dieses „Selbstbestimmungsgesetz“ überzeugt nicht und kann deshalb nur abgelehnt werden.“

Berlin, 17. November 2023